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Europäische Vogelschutzrichtlinie

Die Richtlinie über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten (Richtlinie 79/409/EWG) oder kurz Vogelschutzrichtlinie wurde am 2. April 1979 vom Rat der Europäischen Gemeinschaft erlassen und 30 Jahre nach ihrem Inkrafttreten kodifiziert. Die kodifizierte Fassung (Richtlinie 2009/147/EG) vom 30. November 2009 ist am 15. Februar 2010 in Kraft getreten [nicht amtlicher konsolidierter Text der Richtlinie v. 26.06.2019].

Ziel der aus dem Jahr 1979 stammenden Vogelschutzrichtlinie ist es, sämtliche wild lebenden Vogelarten einschließlich der Zugvögel, die in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (außer Grönland) heimisch sind, und deren Lebensräume langfristig zu erhalten. Die Richtlinie regelt den langfristigen Schutz dieser Arten, deren Nutzung und deren Bewirtschaftung.

Zur Umsetzung der Richtlinienziele wurden

  • die Ausweisung von Schutzgebieten,
  • Beschränkungen von Jagd und Handel, sowie
  • Beschränkungen der Nutzung der Lebensräume der Vogelarten 

festgeschrieben.

Der genaue Aufbau der Richtlinie ergibt sich aus nachfolgender Tabelle.

  • Artikel der Vogelschutzrichtlinie

    Art. 1

    Geltungsbereich der Richtlinie

    Art. 2

    Ziele und Maßnahmen zur Sicherung der Bestände

    Art. 3

    Ziele und Maßnahmen zur Erhaltung und Wiederherstellung der Lebensräume

    Art. 4 Abs. 1

    Schutzgebietsausweisungen für die Arten des Anhangs I

    Art. 4 Abs. 2

    Maßnahmen zum Schutz von Zugvogelarten

    Art. 5

    Verbote / direkte Artenschutzregelungen zum Schutz der Vogelarten

    Art. 6

    Beschränkungen zum Handel mit Vogelarten

    Art. 7 u. 8

    Regelungen zur Jagd und zu verbotenen Jagdmethoden

    Art. 9

    Ausnahmen von Handels- und Jagdeinschränkungen der Art. 5 – 8

    Art. 10

    Forschungsförderung

    Art. 11

    Regelungen / Sorgfaltspflicht bei Ansiedlung wildlebender Arten

    Art. 12:

    Berichtspflichten

    Art. 13:

    Verschlechterungsverbot für Gebietszustand

    Art. 14:

    Zulässigkeit strengerer Schutzmaßnahmen

    Art. 15 -17:

    Änderungsverfahren, Einrichtung eines Ausschusses zur Durchführung

    Anhänge der Vogelschutzrichtlinie

    Anhang I:

    Vogelarten, auf die besondere Schutzmaßnahmen hinsichtlich ihrer Lebensräume anzuwenden sind

    Anhang II.1

    Jagdbare Vogelarten

    Anhang II.2

    Jagdbare Vogelarten für bestimmte Mitgliedsstaaten

    Anhang III.1 u. 2

    Vom grundsätzlichen Handelsverbot ausgenommene Arten

    Anhang IV:

    Verbotene Jagdmittel, -einrichtungen und -methoden

    Anhang V:

    Forschungsthemen, denen besondere Aufmerksamkeit zu widmen ist


    Quellen: BfN (1998), DVL (2010), verändert


Die Umsetzung der europäischen Vogelschutzrichtlinie ist durch die entsprechenden Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes in der Fas­sung vom 29. Juli 2009 (Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege – BNatSchG; BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert durch Art. 48 des Gesetzes vom 23.10.2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323), und die ergänzenden Regelungen des § 16 des Thüringer Naturschutzgesetzes (ThürNatG) vom 30. Juli 2019 (GVBl. S. 323), geändert durch Art. 1a des Gesetzes vom 30. Juli 2019 (GVBl. S. 323), realisiert.


Besondere Schutzgebiete (SPA)

Zu den Verpflichtungen aus der Vogelschutzrichtlinie an die Mitgliedsstaaten gehört u.a. die Auswahl und Meldung der flächen- und zahlenmäßig geeignetsten Gebiete zur Erhaltung der wildlebenden Vogelarten und ihrer Lebensräume an die Europäische Kommission. Diese ausgewählten und gemeldeten „besonderen Schutzgebiete“ (SPA) bilden zusammen mit den nach der FFH-Richtlinie festgesetzten „Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung“ (SCI) das Schutzgebietsnetz Natura 2000.
Mit Artikel 7 der FFH-Richtlinie werden die Verpflichtungen aus Artikel 6 Abs. 2-4 der FFH-Richtlinie auch auf die nach der Vogelschutzrichtlinie zu besonderen Schutzgebieten erklärten Gebiete ausgeweitet (siehe Unterseite "Meldeverfahren, Schutzgebietssystem" im Thema „Schutzge­bietssystem“).

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