Europäische Vogelschutzrichtlinie
Die Richtlinie über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten (Richtlinie 79/409/EWG) oder kurz Vogelschutzrichtlinie wurde am 2. April 1979 vom Rat der Europäischen Gemeinschaft erlassen und 30 Jahre nach ihrem Inkrafttreten kodifiziert. Die kodifizierte Fassung (Richtlinie 2009/147/EG) vom 30. November 2009 ist am 15. Februar 2010 in Kraft getreten [nicht amtlicher konsolidierter Text der Richtlinie v. 26.06.2019].
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Ziel der aus dem Jahr 1979 stammenden Vogelschutzrichtlinie ist es, sämtliche wild lebenden Vogelarten einschließlich der Zugvögel, die in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (außer Grönland) heimisch sind, und deren Lebensräume langfristig zu erhalten. Die Richtlinie regelt den langfristigen Schutz dieser Arten, deren Nutzung und deren Bewirtschaftung.
Zur Umsetzung der Richtlinienziele wurden
- die Ausweisung von Schutzgebieten,
- Beschränkungen von Jagd und Handel, sowie
- Beschränkungen der Nutzung der Lebensräume der Vogelarten
festgeschrieben.
Der genaue Aufbau der Richtlinie ergibt sich aus nachfolgender Tabelle.
Die Umsetzung der europäischen Vogelschutzrichtlinie ist durch die entsprechenden Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes in der Fassung vom 29. Juli 2009 (Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege – BNatSchG; BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert durch Art. 48 des Gesetzes vom 23.10.2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323), und die ergänzenden Regelungen des § 16 des Thüringer Naturschutzgesetzes (ThürNatG) vom 30. Juli 2019 (GVBl. S. 323), geändert durch Art. 1a des Gesetzes vom 30. Juli 2019 (GVBl. S. 323), realisiert.
Besondere Schutzgebiete (SPA)
Zu den Verpflichtungen aus der Vogelschutzrichtlinie an die Mitgliedsstaaten gehört u.a. die Auswahl und Meldung der flächen- und zahlenmäßig geeignetsten Gebiete zur Erhaltung der wildlebenden Vogelarten und ihrer Lebensräume an die Europäische Kommission. Diese ausgewählten und gemeldeten „besonderen Schutzgebiete“ (SPA) bilden zusammen mit den nach der FFH-Richtlinie festgesetzten „Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung“ (SCI) das Schutzgebietsnetz Natura 2000.
Mit Artikel 7 der FFH-Richtlinie werden die Verpflichtungen aus Artikel 6 Abs. 2-4 der FFH-Richtlinie auch auf die nach der Vogelschutzrichtlinie zu besonderen Schutzgebieten erklärten Gebiete ausgeweitet (siehe Unterseite "Meldeverfahren, Schutzgebietssystem" im Thema „Schutzgebietssystem“).
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