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FFH - Richtlinie

Die Fauna-Flora-Habitat- oder FFH-Richtlinie („Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen“) wurde 1992 von den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union einstimmig beschlossen.

    Das wesentliche Ziel der Richtlinie ist der Erhalt der biologischen Vielfalt auf europäischer Ebene. Zur Erreichung dieses Ziels baut die FFH-Richtlinie i. w. auf zwei Säulen auf:

    • der Schaffung eines kohärenten europäischen Schutzgebietsnetzes „Natura 2000“ (unter Einschluss der nach der Vogelschutzrichtlinie gemeldeten Gebiete), und
    • artenschutzrechtlichen Regelungen zum Schutz solcher europaweit gefährdeter Arten, die nicht (nur) durch entsprechende Schutzgebiete geschützt werden können – darunter z.B. die auch in Thüringen vorkommenden Arten Wildkatze und Biber.

    Die Richtlinie mit 24 Artikeln und 6 Anhängen gliedert sich in einen einleitenden Teil mit Ziel- und Begriffsbestimmungen (Präambel, Art. 1- 3), einen Abschnitt zum Gebietsschutz (Art. 4 - 10), einen Teil mit Artenschutzbestimmungen (Art. 12 – 16), sowie einen Teil mit Durchführungsbestimmungen. Die Anhänge I (Lebensräume) und II (Arten) dienen unmittelbar der Schaffung des Schutzgebietssystems, für das Anhang III die Auswahlkriterien vorgibt. Die Anhänge IV und V schließlich enthalten Artenschutzregelungen bzw. Artenlisten wirtschaftlich genutzter und gefährdeter Arten, für die Nutzungsbeschränkungen oder Managementpläne festzulegen sind.
    Der genaue Aufbau der Richtlinie ergibt sich aus nachfolgender Tabelle.

    • Artikel der FFH-Richtlinie

      Art. 1 - 3

      Begriffsbestimmungen, Allgemeine Ziele, „Natura 2000“ als „kohärentes europäisches ökologisches Netz“ von Schutzgebieten

      Art. 4

      Verfahren zu Schutzgebietsausweisung (Kriterien des Anhangs III)

      Art. 5

      Konzertierungsverfahren bei strittigen Fällen

      Art. 6

      Schutzmaßnahmen einschließlich Managementpläne und Verfahren der Verträglichkeitsprüfung

      Art. 7

      Einschluss und Anpassung der Vogelschutzrichtlinie

      Art. 8

      Finanzielle Regelungen - Beteiligung der Europäischen Union

      Art. 9

      Regelmäßige Ergänzung des Schutzgebietssystems und ggfs. Auflösung eines Schutzgebiets

      Art. 10

      Förderung von Landschaftselementen

      Art. 11

      Überwachungsgebot (Monitoring)

      Art. 12, 13

      Strenger Artenschutz (Anhang IV)

      Art. 14 – 16

      Maßnahmen zur Erhaltung, Verbote und Ausnahmeregelungen

      Art. 17, 18

      Informationspflicht (Durchführungsberichte), Forschungsförderung

      Art. 19

      Verfahren zur Änderung der Anhänge

      Art. 20, 21

      „Habitat“-Ausschuss der Kommission, beigeordnetes Fachgremium

      Art. 22

      Wiederansiedlung einheimischer Arten u.a.

      Art. 23, 24

      Rechtliche Umsetzung, Schlussbestimmungen

      Anhänge der FFH-Richtlinie

      Anhang I

      Natürliche Lebensräume von gemeinschaftlichem Interesse zur Ausweisung von Schutzgebieten

      Anhang II

      Tier- und Pflanzenarten von gemeinschaftlichem Interesse für deren Erhaltung besondere Schutzgebiete erforderlich sind

      Anhang III

      Kriterien zur Auswahl der Gebiete für Natura 2000

      Anhang IV

      Streng zu schützende Tier- und Pflanzenarten von gemeinschaftlichem Interesse

      Anhang V

      Tier- und Pflanzenarten, deren Entnahme und Nutzung kontrolliert erfolgt

      Anhang VI

      Verbotene Methoden und Mittel des Fangs, der Tötung und Beförderung


      Quellen: BfN (1998), DVL (2010), verändert  

    • Die Anhänge II, IV und V der FFH-Richtlinie enthalten insgesamt über 1.000 Tier- und Pflanzenarten. Diese Arten wurden aufgrund ihrer europaweiten Gefährdung und Verbreitung als Arten von gemeinschaftlicher Bedeutung in die Anhänge aufgenommen. In Deutschland kommen hiervon insgesamt 281 Tier- und Pflanzenarten vor (Liste: siehe Link unten). In Thüringen konnte das Vorkommen von 136 Arten nachgewiesen werden. Ein Teil der Arten ist gleichzeitig in den Anhängen II und IV enthalten.


    Als EU-Richtlinie ist die FFH-Richtlinie an die Mitgliedsstaaten gerichtet. Die Umsetzung der FFH-Richtlinie in nationales Recht ist in Deutschland i. w. durch die entsprechenden Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009 (Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege - BNatSchG), des Thüringer Gesetzes für Natur und Landschaft und weitere bundes- und landesrechtliche Gesetze und Regelungen erfolgt (siehe Thema "Rechtsgrundlagen" - Unterseite "Umsetzung in Thüringen" und Thema "Rechtsgrundlagen" - Aufklapptext "Rechtslage ab 01.03.2010").

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