Gemäß § 16 Abs. 6 ThürNatG haben die Zulassungsbehörden unter Beachtung datenschutzrechtlicher Bestimmungen die Angaben zu Auswirkungen von Projekten und Plänen auf die betroffenen Schutzziele innerhalb von vier Wochen nach Eintritt der Bestandskraft der Zulassung in geeigneter Weise dem TLUBN zu übermitteln. Die Übermittlung kann postalisch oder elektronisch erfolgen an das:
Thüringer Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz
Referat 35
Göschwitzer Straße 41
07745 Jena
E-Mail-Adresse: naturschutzdaten@tlubn.thueringen.de
Die für das Verträglichkeitsprüfungsverzeichnis erforderlichen Angaben können folgender PDF-Datei entnommen werden. Diese bietet zugleich die Möglichkeit einer Direkteingabe der Angaben zur Vereinfachung der Übermittlung in elektronischer Form. Für jede einzelne Verträglichkeitsprüfung ist ein separates Meldeformular auszufüllen.
Sofern den Zulassungsbehörden die Natura-2000-Verträglichkeitsstudien aus den Zulassungsverfahren in digitaler Form vorliegen und die erforderlichen Nutzungsrechte an den Studien durch die Zulassungsbehörden eingeholt wurden, können auch die Studien direkt übermittelt werden – entweder über o. g. E-Mail-Adresse oder alternativ über die Thüringer Datenaustauschplattform unter https://dap.thueringen.de.
Hinweise zu meldepflichtigen Projekten
In das Verträglichkeitsprüfungsverzeichnis aufzunehmen sind alle Verträglichkeitsprüfungen, die für Projekte i. S. d. § 34 Abs. 1 BNatSchG durchgeführt wurden (vgl. Kapitel 7.1 der „Hinweise zur Umsetzung des Europäischen Schutzgebietsnetzes ‚Natura 2000‘ in Thüringen“ des TMUEN vom 17.12.2020). Dazu zählen bspw. Verträglichkeitsprüfungen für:
- Verkehrsprojekte,
- Bergbauprojekte,
- Energieprojekte,
- abfallrechtliche Projekte,
- wasserrechtliche Projekte,
- land- und forstwirtschaftliche Projekte,
- städtebauliche Projekte.
Dies gilt auch für Fälle, in denen Natura-2000-Gebiete als Schutzgebiete (z. B. Naturschutzgebiete) ausgewiesen wurden und sich die Verträglichkeit nach den Bestimmungen der Schutzgebietsverordnung richtet.
Nicht aufzunehmen sind hingegen Projekte, die unmittelbar der Verwaltung eines Natura-2000-Gebietes dienen, wie z. B.:
- durch die Naturschutzbehörden durchgeführte oder von ihnen beauftragte Untersuchungs-, Erhaltungs-, Wiederherstellungs- und Entwicklungsmaßnahmen zum Monitoring und zur Sicherung günstiger Erhaltungszustände der Natura-2000-Schutzgüter,
- den Erhaltungszielen dienende Tätigkeiten der Land- und Forstwirtschaft nach den Grundsätzen der guten fachlichen Praxis,
- Maßnahmen der naturnahen Gewässerunterhaltung gemäß § 39 Abs. 1 WHG.
Ebenfalls nicht aufzunehmen sind Verträglichkeitsvorprüfungen bzw. Erheblichkeitseinschätzungen i. S. d. Kapitels 7.2 der „Hinweise zur Umsetzung des Europäischen Schutzgebietsnetzes ‚Natura 2000‘ in Thüringen“ des TMUEN vom 17.12.2020, es sei denn, sie sind aufgrund ihres Umfangs und ihrer Prüftiefe dem Charakter nach als ausführliche Verträglichkeitsprüfungen zu werten. Vorprüfungen sind durch eine geringe Prüftiefe gekennzeichnet, für die keine Kartierungen erforderlich sind und noch keine Schadensbegrenzungsmaßnahmen berücksichtigt werden.
Keiner Verträglichkeitsprüfung und damit auch keiner Aufnahme in das Verträglichkeitsprüfungsverzeichnis bedürfen gemäß § 34 Abs. 8 BNatSchG zudem:
- Vorhaben i. S. d. § 29 BauGB in Gebieten mit Bebauungsplänen nach § 30 BauGB
(mit Ausnahme von Vorhaben in Bebauungsplänen, die eine Planfeststellung ersetzen), - Vorhaben während der Planaufstellung nach § 33 BauGB.
Nicht zu erfassen sind zudem Verträglichkeitsprüfungen für Natura-2000-Gebiete in angrenzenden Bundesländern, auch wenn sich diese auf Projekte/Pläne in Thüringen beziehen. Für deren Erfassung sind die jeweiligen Bundesländer zuständig.
Hinweise zu meldepflichtigen Plänen
Neben Projekten können Verträglichkeitsprüfungen auch für Pläne i. S. d. § 36 BNatSchG (sowie i. S. d. § 7 Abs. 6 ROG und § 1a Abs. 3 BauGB) durchgeführt werden. Auch diese sind in das Verträglichkeitsprüfungsverzeichnis aufzunehmen (vgl. Kapitel 8.1 und 8.2 der „Hinweise zur Umsetzung des Europäischen Schutzgebietsnetzes ‚Natura 2000‘ in Thüringen“ des TMUEN vom 17.12.2020). Dazu gehören bspw. Verträglichkeitsprüfungen für:
- Linienbestimmungen nach § 16 FStrG und § 13 WaStrG,
- Regionalpläne,
- Flächennutzungspläne,
- Landschaftspläne und Landschaftsrahmenpläne,
- Forsteinrichtungspläne,
- Bebauungspläne einschließlich vorhabenbezogene Bebauungspläne,
- Einbeziehungssatzungen nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB,
- sonstige Pläne, die bei behördlichen Entscheidungen zu beachten oder zu berücksichtigen sind.
Hinweise zu erforderlichen Aktualisierungen
Sobald ein Projekt oder Plan umgesetzt wird, ist der Zeitpunkt des Beginns und des Endes dem TLUBN durch die Zulassungsbehörde mitzuteilen.