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Erhaltungsziele und Verträglichkeit

Für Natura 2000-Gebiete besteht neben der Verpflichtung zu Erhaltungsmaßnahmen in den besonderen Schutzgebieten (vgl. Art. 6 Abs. 1 FFH-Richtlinie) die zweite zentrale Verpflichtung aus der FFH-Richtlinie an die Mitgliedsstaaten darin, Maßnahmen zu treffen, um dort erhebliche Störungen bzw. Beeinträchtigungen der Lebensräume und Arten, derentwegen die Gebiete gemeldet wurden, zu vermeiden (vgl. Art. 6 Abs. 2 FFH-Richtlinie).

Hierzu sind Projekte und Maßnahmen, die diese Gebiete betreffen und beeinträchtigen können, auf ihre Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen des jeweiligen Gebietes zu prüfen.

  • Für jedes Thüringer Natura 2000-Gebiet wurden im Vorfeld der Gebietsmeldung durch Kartierungen und Artenerhebungen die Vorkommen von Lebensraumtypen und/oder Arten, welche in den Anhängen I und II der FFH-Richtlinie und in Anhang I und in Art. 4 Abs. 2 der Europäischen Vogelschutzrichtlinie aufgelistet sind, ermittelt. Über das Vorkommen von Lebensraumtypen und Arten der Richtlinienanhänge in den einzelnen Natura 2000-Gebieten gibt der jeweilige Standarddatenbogen – ein Bestandteil der Meldeunterlagen – Auskunft. (siehe Standarddatenbögen der Thüringer Natura 2000-Gebiete im "Download-Bereich".) Auch weitere Portale, z.B. des BfN und der EU, informieren über die Ausstattung der einzelnen Natura 2000-Gebiete mit Lebensraumtypen und Arten (z.B. Steckbriefe der deutschen Natura 2000-Gebiete auf BfN-Homepage, Natura 2000-Viewer von EU-Homepage).

    Die Erhaltungsziele für ein konkretes Natura 2000-Gebiet sind der Erhalt oder die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes eben dieser Arten bzw. Lebensraumtypen in diesem konkreten Gebiet (vgl. § 7 Abs. 1 Nr. 9 BNatSchG).

    Welche konkreten Arten bzw. Lebensraumtypen der genannten Richtlinienanhänge für die einzelnen FFH-Gebiete und Vogelschutzgebiete Thüringens jeweils als Erhaltungsziel festgesetzt sind, ist in der Thüringer Natura 2000-Erhaltungsziele-Verordnung (ThürNat2000ErhZVO) aufgelistet.

    Die Erhaltungsziele eines Natura 2000-Gebietes sind ein zentrales Kriterium für verschiedene Bereiche:

    • Sie sind die Bezugsgröße für das allgemeine Verschlechterungsverbot in Natura 2000-Gebieten gemäß § 33 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG.
    • Bei einer Unterschutzstellung eines Natura 2000-Gebietes als Schutzgebiet nach nationalem Recht gemäß § 20 Abs. 2 BNatSchG sind die Erhaltungsziele die Grundlage, aus der sich der Schutzzweck ergibt (vgl. § 32 Abs. 2 und 3 BNatSchG).
    • Bei der Prüfung eines Projekts oder Plans auf seine Verträglichkeit nach § 34 BNatSchG sind die Erhaltungsziele eines betroffenen Natura 2000-Gebietes der zentrale Maßstab der Verträglichkeitsprüfung.
  • Eine zentrale Verpflichtung der Mitgliedsstaaten aus der FFH-Richtlinie besteht nach Artikel 6 Absatz 2 darin, in den Natura 2000-Gebieten erhebliche Verschlechterungen der natürlichen Lebensräume und der Habitate der Arten sowie Störungen von Arten, für die die Gebiete ausgewiesen worden sind zu vermeiden. Für Vorhaben (Pläne oder Projekte), wenn diese einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Plänen und Projekten ein FFH- oder Vogelschutzgebiet erheblich beeinträchtigen können, ist nach Artikel 6 Abs. 3 der Richtlinie zudem eine Prüfung dieser Pläne und Projekte mit den für dieses Gebiet festgelegten Erhaltungszielen vorzusehen.           

    Das generelle Verschlechterungsverbot des Artikel 6 Abs. 2 ist im Bundesnaturschutzgesetz in den allgemeinen Schutzvorschriften des § 33 BNatschG umgesetzt, die Vorgaben aus Artikel 6 Abs. 3 und 4 (Verträglichkeit und Unzulässigkeit von Projekten; Ausnahmen) in den Bestimmungen des § 34 BNatSchG.

    Die Prüfung der Erheblichkeit von Maßnahmen erfolgt auf der Grundlage der für das jeweilige Gebiet festgelegten Erhaltungsziele (s. o.). Im Ergebnis dieser Prüfung wird eine Verträglichkeit des Vorhabens mit den konkreten Erhaltungszielen bejaht oder verneint, was - ggf. unter Nutzung von Ausnahmetatbeständen – Auswirkungen auf die Durchführbarkeit oder die Nicht-Zulässigkeit von Projekten und Planungen hat.

    Für Thüringen werden die konkrete Verfahrensweise der Verträglichkeitsprüfung, die einzelnen Verfahrensschritte, die Zuständigkeiten etc. in den Punkten 7 bis 10 des Thüringer Natura 2000-Erlass (auch Einführungserlass genannt) ausführlich dargestellt. Es wird ausdrücklich auf diese Quelle verwiesen (siehe Link rechte Spalte), aus der nachfolgend eine Auswahl wichtiger Aussagen zusammenfassend aufgelistet ist:

    • Bei der Prüfung der Zulässigkeit von Projekten sind vier Prüfungsschritte zu unterscheiden:

              1. Klärung, ob das Projekt unmittelbar der Verwaltung des Natura 2000-Gebiets dient
              2. Erheblichkeitseinschätzung
              3. Natura 2000-Verträglichkeitsprüfung
              4. Prüfung, ob Ausnahmen möglich sind

    • Ob ein Vorhaben der Verwaltung eines Natura 2000-Gebietes dient, kann anhand der ThürNat2000ErhZVO und der Aussagen des entsprechenden Natura 2000-Managementplanes bzw. daraus abgeleiteter vertraglicher Regelungen überprüft werden.
    • Der eigentlichen Verträglichkeitsprüfung vorgeschaltet ist eine Erheblichkeitseinschätzung. Hierbei wird eingeschätzt, ob ein Projekt – einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Plänen oder Projekten – ein Natura 2000-Gebiet in seinen für die Erhaltungsziele maßgeblichen Bestandteilen beeinträchtigen kann. Ist dies der Fall, muss die eigentliche Verträglichkeitsprüfung durchgeführt werden.
    •  Die oberste Forstbehörde und die oberste Naturschutzbehörde haben zwei gemeinsame Erlasse in Kraft gesetzt: Erlass für den Bereich der Waldbewirtschaftung in Thüringer Natura 2000-Gebieten und Erlass Forstfachlicher Kriterien zur Feststellung der Waldeigenschaft gemäß § 2 Thüringer Waldgesetz.
    • Führt die Verträglichkeitsprüfung zu dem Ergebnis, dass das Vorhaben zu erheblichen Beeinträchtigungen eines Natura 2000-Gebietes in seinen für die Erhaltungsziele maßgeblichen Bestandteilen führen kann, ist es unzulässig. Die Durchführung des Projektes ist dann nur im Rahmen einer Ausnahme möglich, für die bestimmte Voraussetzungen zu erfüllen und Verfahrensschritte einzuhalten sind. Hierzu gehört eine Alternativenprüfung (zumutbare Alternativen, wie anderer Standort oder andere Durchführungsart). Gibt es diese Alternativen nicht, muss das Projekt vor einer Zulassung aus „zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher wirtschaftlicher und sozialer Art, notwendig“ sein (§ 34 Abs. 3 Nr. 1 BNatSchG). Bei Betroffenheit von prioritären Arten oder Lebensraumtypen ist vor einer Zulassung zwingend die Zustimmung der EU-Kommission nötig.

    Die Verträglichkeitsprüfung wird unabhängig von anderen Prüfungen, wie z. B. der Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt. Sie ersetzt auch nicht andere naturschutzrechtliche Prüf- und Verfahrensschritte, wie z. B. die Anwendung der Eingriffsregelung oder Ausnahme- und Befreiungsverfahren bei Betroffenheit von besonders geschützten Teilen von Natur und Landschaft (§§ 20 und 23 bis 30 BNatSchG, § 26 ThürNatG).

    Weitere Fachinformationen zu diesem Thema hat das Bundesamt für Naturschutz in dem "Fachinformationssystem zur FFH-Verträglichkeitsprüfung" unter der Adresse http://ffh-vp-info.de bereitgestellt. 

  • Das TLUBN führt gemäß § 16 Abs. 6 ThürNatG ein „Verzeichnis der Natura-2000-Verträglichkeitsprüfungen in Thüringen“. Darin sind alle durchgeführten Verträglichkeitsprüfungen für Natura-2000-Gebiete (Vogelschutzgebiete, FFH-Gebiete und FFH-Objekte) zu registrieren. Zielstellung ist die Dokumentation von Umweltauswirkungen auf die Erhaltungsziele von Natura-2000-Gebieten, um diese bei der Summationsbetrachtung nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG berücksichtigen zu können.

    Die Inhalte des Verzeichnisses können über den Thüringer Kartendienst unter Umweltthemen Thüringen > Naturschutz > Natura 2000 > Natura-2000-Verträglichkeitsprüfungsverzeichnis abgerufen werden.

    Hinweise zur Berücksichtigung abgeschlossener Verträglichkeitsprüfungen bei neuen Vorhaben

    Gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG sind Projekte vor ihrer Zulassung oder Durchführung auf ihre Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen eines Natura-2000-Gebietes zu überprüfen, wenn sie einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Projekten oder Plänen geeignet sind, das Gebiet erheblich zu beeinträchtigen.

    Zur Frage, welche abgeschlossenen und im Verträglichkeitsprüfungsverzeichnis aufgeführten Verträglichkeitsprüfungen anderer Projekte und Pläne bei neuen Vorhaben zu berücksichtigen sind, enthält das Verzeichnis maßgebliche Angaben. In der Spalte „Beeinträchtigung durch Projekt/Plan“ ist für jede Verträglichkeitsprüfung eine der drei folgenden Angaben eingetragen:

    • keine Beeinträchtigungen
    • nicht erhebliche Beeinträchtigungen
    • erhebliche Beeinträchtigungen

    Sind Beeinträchtigungen gänzlich ausgeschlossen worden (Eintrag „keine Beeinträchtigungen“) bedarf es keiner weiteren Berücksichtigung der abgeschlossenen Verträglichkeitsprüfung bei neuen Vorhaben.

    Wurden hingegen Beeinträchtigungen prognostiziert (Einträge „erhebliche Beeinträchtigungen“ oder „nicht erhebliche Beeinträchtigungen“), sind diese (letztere zur Berücksichtigung der Summationswirkung aus mehreren unerheblichen Beeinträchtigungen) bei neuen Verträglichkeitsuntersuchungen zu berücksichtigen. Dies gilt aber nur in den Fällen, in denen es zu Beeinträchtigungen der gleichen Erhaltungsziele kommen kann (vgl. Spalte „beeinträchtigte LRT, Arten“). Bezogen sich abgeschlossene Verträglichkeitsprüfungen ausschließlich auf andere Lebensraumtypen oder Arten als im aktuellen Vorhaben beeinträchtigt werden können, bedürfen diese Verträglichkeitsprüfungen keiner Berücksichtigung.

  • Gemäß § 16 Abs. 6 ThürNatG haben die Zulassungsbehörden unter Beachtung datenschutzrechtlicher Bestimmungen die Angaben zu Auswirkungen von Projekten und Plänen auf die betroffenen Schutzziele innerhalb von vier Wochen nach Eintritt der Bestandskraft der Zulassung in geeigneter Weise dem TLUBN zu übermitteln. Die Übermittlung kann postalisch oder elektronisch erfolgen an das:

    Thüringer Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz
    Referat 35
    Göschwitzer Straße 41
    07745 Jena
    E-Mail-Adresse: naturschutzdaten@tlubn.thueringen.de

    Die für das Verträglichkeitsprüfungsverzeichnis erforderlichen Angaben können folgender PDF-Datei entnommen werden. Diese bietet zugleich die Möglichkeit einer Direkteingabe der Angaben zur Vereinfachung der Übermittlung in elektronischer Form. Für jede einzelne Verträglichkeitsprüfung ist ein separates Meldeformular auszufüllen.

    Sofern den Zulassungsbehörden die Natura-2000-Verträglichkeitsstudien aus den Zulassungsverfahren in digitaler Form vorliegen und die erforderlichen Nutzungsrechte an den Studien durch die Zulassungsbehörden eingeholt wurden, können auch die Studien direkt übermittelt werden – entweder über o. g. E-Mail-Adresse oder alternativ über die Thüringer Datenaustauschplattform unter https://dap.thueringen.de.

    Hinweise zu meldepflichtigen Projekten

    In das Verträglichkeitsprüfungsverzeichnis aufzunehmen sind alle Verträglichkeitsprüfungen, die für Projekte i. S. d. § 34 Abs. 1 BNatSchG durchgeführt wurden (vgl. Kapitel 7.1 der „Hinweise zur Umsetzung des Europäischen Schutzgebietsnetzes ‚Natura 2000‘ in Thüringen“ des TMUEN vom 17.12.2020). Dazu zählen bspw. Verträglichkeitsprüfungen für:

    • Verkehrsprojekte,
    • Bergbauprojekte,
    • Energieprojekte,
    • abfallrechtliche Projekte,
    • wasserrechtliche Projekte,
    • land- und forstwirtschaftliche Projekte,
    • städtebauliche Projekte.

    Dies gilt auch für Fälle, in denen Natura-2000-Gebiete als Schutzgebiete (z. B. Naturschutzgebiete) ausgewiesen wurden und sich die Verträglichkeit nach den Bestimmungen der Schutzgebietsverordnung richtet.

    Nicht aufzunehmen sind hingegen Projekte, die unmittelbar der Verwaltung eines Natura-2000-Gebietes dienen, wie z. B.:

    • durch die Naturschutzbehörden durchgeführte oder von ihnen beauftragte Untersuchungs-, Erhaltungs-, Wiederherstellungs- und Entwicklungsmaßnahmen zum Monitoring und zur Sicherung günstiger Erhaltungszustände der Natura-2000-Schutzgüter,
    • den Erhaltungszielen dienende Tätigkeiten der Land- und Forstwirtschaft nach den Grundsätzen der guten fachlichen Praxis,
    • Maßnahmen der naturnahen Gewässerunterhaltung gemäß § 39 Abs. 1 WHG.

    Ebenfalls nicht aufzunehmen sind Verträglichkeitsvorprüfungen bzw. Erheblichkeitseinschätzungen i. S. d. Kapitels 7.2 der „Hinweise zur Umsetzung des Europäischen Schutzgebietsnetzes ‚Natura 2000‘ in Thüringen“ des TMUEN vom 17.12.2020, es sei denn, sie sind aufgrund ihres Umfangs und ihrer Prüftiefe dem Charakter nach als ausführliche Verträglichkeitsprüfungen zu werten. Vorprüfungen sind durch eine geringe Prüftiefe gekennzeichnet, für die keine Kartierungen erforderlich sind und noch keine Schadensbegrenzungsmaßnahmen berücksichtigt werden.

    Keiner Verträglichkeitsprüfung und damit auch keiner Aufnahme in das Verträglichkeitsprüfungsverzeichnis bedürfen gemäß § 34 Abs. 8 BNatSchG zudem:

    • Vorhaben i. S. d. § 29 BauGB in Gebieten mit Bebauungsplänen nach § 30 BauGB
      (mit Ausnahme von Vorhaben in Bebauungsplänen, die eine Planfeststellung ersetzen),
    • Vorhaben während der Planaufstellung nach § 33 BauGB.

    Nicht zu erfassen sind zudem Verträglichkeitsprüfungen für Natura-2000-Gebiete in angrenzenden Bundesländern, auch wenn sich diese auf Projekte/Pläne in Thüringen beziehen. Für deren Erfassung sind die jeweiligen Bundesländer zuständig.

    Hinweise zu meldepflichtigen Plänen

    Neben Projekten können Verträglichkeitsprüfungen auch für Pläne i. S. d. § 36 BNatSchG (sowie i. S. d. § 7 Abs. 6 ROG und § 1a Abs. 3 BauGB) durchgeführt werden. Auch diese sind in das Verträglichkeitsprüfungsverzeichnis aufzunehmen (vgl. Kapitel 8.1 und 8.2 der „Hinweise zur Umsetzung des Europäischen Schutzgebietsnetzes ‚Natura 2000‘ in Thüringen“ des TMUEN vom 17.12.2020). Dazu gehören bspw. Verträglichkeitsprüfungen für:

    • Linienbestimmungen nach § 16 FStrG und § 13 WaStrG,
    • Regionalpläne,
    • Flächennutzungspläne,
    • Landschaftspläne und Landschaftsrahmenpläne,
    • Forsteinrichtungspläne,
    • Bebauungspläne einschließlich vorhabenbezogene Bebauungspläne,
    • Einbeziehungssatzungen nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB,
    • sonstige Pläne, die bei behördlichen Entscheidungen zu beachten oder zu berücksichtigen sind.

    Hinweise zu erforderlichen Aktualisierungen

    Sobald ein Projekt oder Plan umgesetzt wird, ist der Zeitpunkt des Beginns und des Endes dem TLUBN durch die Zulassungsbehörde mitzuteilen.

Die Inhalte des Verzeichnisses der Natura-2000-Verträglichkeitsprüfungen können über den Thüringer Kartendienst unter Umweltthemen Thüringen > Naturschutz > Natura 2000 > Natura-2000-Verträglichkeitsprüfungsverzeichnis abgerufen werden.

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